Rechtsprechung
   BFH, 11.08.1987 - VII B 35/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,5351
BFH, 11.08.1987 - VII B 35/87 (https://dejure.org/1987,5351)
BFH, Entscheidung vom 11.08.1987 - VII B 35/87 (https://dejure.org/1987,5351)
BFH, Entscheidung vom 11. August 1987 - VII B 35/87 (https://dejure.org/1987,5351)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,5351) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MinöStDV § 17 Abs. 5; MinöStG § 8 Abs. 2 S. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 484
  • BB 1988, 469
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 29.11.1994 - VII R 97/93
    b) Wie der Senat bereits in seinem ein Verfahren der Aussetzung der Vollziehung betreffenden Beschluß VII B 35/87 vom 11. August 1987 (BFHE 150, 484) aufgrund summarischer Beurteilung entschieden hat, bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Verordnungsgeber nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 MinöStG 1978 befugt war, den in § 8 des Gesetzes vorgegebenen Begriff "ortsfest" in § 17 Abs. 5 MinöStDV näher zu bestimmen, und daß sich diese Bestimmung im Rahmen der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage hält.

    Mobile Stromerzeugungsanlagen, d.h. solche, die von vornherein keine feste Verbindung mit dem Erdboden aufweisen, sind daher schon auf dieser Stufe von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen (vgl. BFHE 150, 484: Dieselaggregate auf sog. Hotelschiffen).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß dieses zeitliche Element nicht völlig separat und losgelöst neben das rein örtliche Element gestellt ist, sondern jedenfalls durch zwei Kriterien für die Beurteilung der Einrichtung "auf Dauer" (Art der Verbindung und Bauweise) an dieses unmittelbar anknüpft, so daß teilweise sogar die Auffassung vertreten wird, § 17 Abs. 5 MinöStDV enthalte eine zeitliche Komponente nicht oder sei von einem Zeitfaktor im wesentlichen unabhängig (vgl. Grünberg, Ortsfeste Anlage, ein umstrittener Begriff, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1988, 137, der sich hierfür allerdings zu Unrecht auf BFHE 150, 484 beruft; ebenso FG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Januar 1988 4 V 378/87 A (VM), EFG 1988, 260; a.A. Schrömbges, Urteilsanmerkung in ZfZ 1988, 152).

    Da sich die Definition des Begriffs "ortsfeste Anlage" durch den Verordnungsgeber bereits nach Wortlaut und Wortsinn im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben hält und die sich daraus ergebende Beschränkung der Vergünstigung als Ziel im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MinöStG angelegt ist (s. dazu bereits BFHE 150, 484), fällt nicht ins Gewicht, daß die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nur wenig für deren Auslegung abgibt.

    Daß die mineralölsteuerliche Verschiedenbehandlung dieser Fälle mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluß in BFHE 150, 484 dargelegt.

  • BFH, 04.02.1992 - VII B 162/91

    Anforderungen an Ortsfestigkeit einer Stromerzeugungsanlage

    Das FG ist also ersichtlich aufgrund einer Gesamtbeurteilung der besonderen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen, daß die streitbefangene Anlage i. S. des § 17 Abs. 5 MinöStDV ortsfest ist, nämlich "in anderer Weise" fest mit dem Erdboden verbunden und nach der Art ihrer Verbindung, ihrer Bauweise und ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt, ihren Standort nicht nur vorübergehend beizubehalten (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 11. August 1987 VII B 35/87, BFHE 150, 484).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht